Rechtssicherheit brachte (endlich) ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema Einbetten von fremden Youtube-Videos auf der eigenen Website.


„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.“ (Zitat – Quelle: http://www.contentmanager.de/redaktion-recht/eugh-einbetten-von-youtube-videos-auf-der-eigenen-website-ist-erlaubt/)


Der gesamte Text kann unter folgender URL nachgelesen werden:
http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/EuGH_C_348_13_Framing.pd

Es ist also gestattet, Inhalte fremder Anbieter per <iFrame> auf der eigenen Homepage zu integrieren, wenn sich „das technische Verfahren zur Darstellung des Inhalts von dem vom Urheber/Rechteinhaber verwendeten nicht unterscheidet und die dargestellten Inhalte nicht einem neuen Publikum eröffnet werden“. Kritisch wir die Einbettung von Youtube-Videos allerdings, wenn diese auf Seiten erfolgt, die hinter einer „Bezahlschranke“ stehen oder nur bestimmten Mitgliedern oder Kunden einer geschlossenen Nutzergruppe zugänglich ist. Nur wenn allen Internetnutzern der Service zugänglich ist, sind die Kriterien des EuGH erfüllt.